Was sind Pflanzkartoffeln?

Wie jeder andere Organismus auf der Erde folgt auch die Kartoffel ihrem natürlichen Drang zur Erhaltung ihrer Art, d.h. aus jeder Kartoffelknolle entwickelt sich unter entsprechenden Bedingungen eine Kartoffelpflanze, an deren Wurzeln wieder neue Knollen heranwachsen (vegetative Vermehrung). Diesen natürlichen Kreislauf haben sich bereits die Inkas vor tausenden von Jahren zu Nutzen gemacht. Ausgangspunkt ist also immer die einzelne Knolle, die im Frühjahr in den Boden gesteckt (gepflanzt) wird. Im heutigen allgemeinen Sprachgebrauch wird in diesem Zusammenhang auch von einer „Pflanzkartoffel“ gesprochen (in einigen Regionen auch Saatkartoffeln, Setzkartoffeln oder Samenkartoffeln genannt).

Unter Beachtung einer für Außenstehende verwirrend erscheinenden aktuellen Rechtslage (die wir Ihnen im nachfolgenden Text gerne versuchen zu erklären), beachten sie zunächst aber folgenden Hinweis:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir alle Kartoffeln ausschließlich als Speisekartoffeln anbieten und verkaufen. Darüber hinaus sind die bei uns erworbenen Kartoffeln aber auch als Ausgangspunkt für die eigene Vermehrung nutzbar. Allerdings handelt es sich nicht um Pflanzkartoffeln im Sinne des Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) bzw. der Erhaltungssortenverordnung (ErhaltV).

Mit dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), welches übrigens nicht nur für Kartoffeln gültig ist, soll sämtlicher Verkehr von Saat- und Pflanzgut verbindlich geregelt werden. Gleichzeitig will der Gesetzgeber damit sicherstellen, dass nur hochwertiges und gesundes Saat- und Pflanzgut vertrieben wird, welches die strengen Prüfkriterien einer ausführlichen amtlichen Überprüfung erfüllt. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist dieser Ansatz sehr positiv. Durch die in den letzten Jahren und Jahrzehnten eingesetzte Konzentration des Saatgutmarktes auf wenige Saatgutproduzenten (lediglich 10 Anbieter beherrschen ca. 90% des weltweiten Saatgutmarktes!) werden dabei allerdings nur Sortenneuzüchtungen berücksichtigt und somit bevorteilt. Um zu verstehen, warum dies so ist, muss man sich das Zulassungsverfahren für Neuzüchtungen etwas genauer anschauen:

Von der ersten Kreuzung bis zur Zulassung einer neuen Sorte vergehen oftmals viele Jahre. Die dafür notwendigen finanziellen Aufwendungen der Züchter sind nicht unerheblich. Mit der erfolgreichen Prüfung und Sortenzulassung durch das Bundessortenamt sowie der Aufnahme in die jährlich aktualisierte Beschreibende Sortenliste erhält der Züchter einen ca. 20jährigen sogenannten Sortenschutz (was in etwa einem Patent ähnelt), der auf Antrag auch verlängert werden kann. Zwar ist der Züchter während dieser Zeit verpflichtet, mittels einer entsprechende Erhaltungszucht die Sortenmerkmale weitestgehend konstant zu halten (dies wird ebenfalls behördlich kontrolliert), jedoch hat er gleichzeitig das alleinige Vermarktungsrecht für das Saat- bzw. Pflanzgut dieser Sorte. Je mehr Pflanzgut er absetzen kann, umso schneller spielt er seine Züchtungskosten wieder ein bzw. vergrößert seinen Gewinn. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Landwirt nicht irgendeine beliebige Sorte anbauen kann, denn er ist ja auf qualitativ hochwertiges Saat- und Pflanzgut angewiesen.

Nun sollte man meinen, dass nach Auslaufen des Sortenschutzes jeder diese Sorte frei anbauen kann und bei Erfüllung der strengen Kriterien diese auch als Pflanzgut vermarkten kann, schließlich gibt es ja keinen Schutzrechtinhaber mehr. Dem ist nicht so, denn die Sorte wird dann durch das Bundessortenamt von der Beschreibenden Sortenliste gestrichen. Für die Behörde existiert diese Sorte mit ihren spezifischen Merkmalen de facto nicht mehr. Eine Anerkennung als Saat- oder Pflanzgut kann also nicht mehr vorgenommen werden. So bliebe nur der Weg, eine Neuzulassung dieser Sorte zu beantragen. Doch auch dieser Weg wird durch das Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) versperrt, denn bei der Zulassung einer Sorte muss sich diese in mindestens einem Merkmal wesentlich von bereits bekannten Sorten unterscheiden. In der Endkonsequenz werden durch diese einseitige Gesetzgebung lediglich Sortenneuzüchtungen berücksichtigt. Unser Engagement, mit unseren zahlreichen alten historischen Kartoffelsorten die unbestrittene Notwendigkeit einer biologischen Artenvielfalt in der Natur zu fördern, wird durch das Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) stark behindert.

Im Zuge der allgemeinen Rückbesinnung auf alte historische Pflanzenarten und –sorten und auf Druck zahlreicher Naturschutz- und Umweltverbände wurde 2009 die Erhaltungssortenverordnung (ErhaltV) verabschiedet. In starker Anlehnung an das Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) können nun auch Erhaltungs- und Amateursorten nach modifizierten Kriterien zugelassen werden. Dabei kann der einfache Nachweis des traditionellen Anbaus in bestimmten Regionen bereits ausreichen. Auch was die Anforderungen bezüglich Gesundheit des Saat- und Pflanzguts anbetrifft wurden die Kriterien in der Erhaltungssortenverordnung (ErhaltV) etwas „abgeschwächt“. Dennoch obliegen dem Schutzrechtinhaber einer Erhaltungssorte ähnliche Rechte und Pflichten wie bei der Zulassung von Neuzüchtung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG). Die Pflanzgutmengen, welche der Schutzrechtinhaber vermarkten darf, sind allerdings stark beschränkt. Darüber hinaus sind die administrativen und finanziellen Aufwendungen zur Erlangung des Schutzrechtes nicht unerheblich, so dass es für uns als kleiner Betrieb derzeit eher unrealistisch erscheint, ein Sortenschutzrecht für eine oder mehrere Sorten zu beantragen.

Gerade weil viele unserer alten historischen Kartoffelsorten beim Anbau, im Ertrag oder bei der Lagerung nicht mit modernen Sorten vergleichbar sind, betreiben wir einen hohen Aufwand, um Ihnen qualitativ hochwertige und gesunde Kartoffeln anbieten zu können, wie z.B.

·    regelmäßiger Zukauf von zertifizierten Pflanzgut zur „Auffrischung“ unserer Bestände (soweit verfügbar)

·    Virusfreimachung einzelner Sorten in einem spezialisierten Labor mit anschließendem getrennten Anbau zur Vermehrung

·    tägliche Sichtkontrolle während der Vegetationszeit (manuelle Aussortierung kranker Pflanzen)

·    die Ernte erfolgt überwiegend von Hand ohne große Maschinen

·    Einlagerung ohne jegliche keimhemmende Mittel und Maßnahmen

·    100%ige Handsortierung vor der Auslieferung
 

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten::

Von Gesetzes wegen dürfen wir unsere Kartoffeln nicht als Pflanzkartoffeln, sondern ausschließlich als Speisekartoffeln verkaufen. Ob Sie die edlen Knollen nun gleich in der Küche verarbeiten oder sie auf dem Weg dorthin versehentlich in gut gedüngter Erde fallen lassen, liegt nicht in unserem Ermessen …